BWG: § 31 Abs 3, § 32 Abs 4 Z 2, § 40 Abs 1, § 103b Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Ist bei der Vorlage eines Vorbehaltssparbuchs am Verfügungsrecht der identifizierten, über die Spareinlage alleiverfügungsberechtigten Person nicht zu zweifeln, so verstößt die Bank nicht gegen § 31 Abs 3 BWG (idF BGBl I 2001/2) und haftet daher nicht schadenersatzrechtlich, wenn sie anlässlich der Auszahlung nicht die Angabe des korrekten Losungsworts dokumentiert.