AußStrG: § 166 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte nach den §§ 811-813 ABGB bzw § 174 AußStrG oder im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in seine Gläubigerrechte Parteistellung zu.