BWG: § 31 Abs 3, § 32 Abs 4 Z 1
Leitsatz (der Redaktion)
Nennt der sich identifizierende Vorleger eines nicht auf Namen lautenden Kleinbetragssparbuchs iSd § 31 Abs 3 BWG das Losungswort, so obliegt dem Kreditinstitut (KI) der Beweis, dass der Vorleger mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs berechtigt ist.