ABGB: § 1335
Leitsätze (der Redaktion)
§ 1335 ABGB enthält eine Art Wuchergrenze für rückständige Zinsen, die durch die Säumigkeit des Gläubigers gerechtfertigt ist. Rückständige Zinsen dürfen das bisher (zur Gänze) uneingeklagte Kapital nicht übersteigen.