Mit Inkrafttreten der EU-weit geltenden ProspektVO hat das Kapitalmarktrecht einen regelrechten Quantensprung hingelegt: Durch die Verlagerung des Prospektrechts für öffentliche Angebote in Bezug auf Wertpapiere und deren Zulassung zum Handel am geregelten Markt auf die unmittelbar anwendbare Sekundärrechtsebene wurde dem noch aus dem Jahr 1991 stammenden Kapitalmarktgesetz 1991 gleichsam der Boden unter den Füßen weggezogen. Der innerstaatliche Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er das Kapitalmarktgesetz in die neu kodifizierte Fassung des KMG 2019 übergeleitet hat. Dieses Gesetzeswerk regelt nunmehr im Wesentlichen lediglich das öffentliche Angebot von "Veranlagungen" und enthält jene begleitenden Rechtsvorschriften, die angesichts des Effizienzgrundsatzes zur Schaffung einer Schnittstelle zwischen unionsrechtlichem einerseits und innerstaatlichem Kapitalmarktrecht andererseits unerlässlich sind, definiert dabei die FMA als zuständige Behörde, räumt dieser behördliche Befugnisse ein und stellt Verstöße gegen das Kapitalmarktrecht unter verwaltungsstrafrechtliche Pönalisierung.