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Änderung der FMA-Beerdigungskostenverordnung 2016

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2022/153ZFR 2022, 309 Heft 6 v. 30.6.2022

§ 92 Abs 7 VAG 2016 ermächtigt die FMA, einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festzusetzen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 159 Abs 2 und 3 VersVG zu wahren. Auf dieser Grundlage hat die FMA die Beerdigungskostenverordnung 2016 erlassen und zuletzt im Jahr 2020 novelliert.11Zur dieser letzten Novelle s näher Wolfbauer, Änderung der FMA-Beerdigungskostenverordnung, ZFR 2020/95/211. Mit der im Juni 2022 im BGBl veröffentlichten Novelle22BGBl II 2022/228 vom 15. 6. 2022. passt die FMA den Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten an, um den gestiegenen gewöhnlichen Beerdigungskosten Rechnung zu tragen.

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