Nach den lediglich für Banken geltenden Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik gem RL 2013/36/EU 1 hat die EBA zuletzt auch Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gem RL (EU) 2019/2034 erlassen.2 Diese präzisieren im Einklang mit Art 26 Abs 4 und Art 34 Abs 3 RL (EU) 2019/2034 (IFD) die solide und geschlechtsneutrale Vergütungspolitik, die in Wertpapierfirmen für alle Mitarbeiter sowie speziell für jene Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihnen verwalteten Vermögenswerte auswirkt, gelten soll. Die Leitlinien sollen weiters die Anwendung der Ausnahmeregelungen gem Art 32 Abs 4, 5 und 6 IDD erleichtern (Rz 5).