LGVÜ 2007: Art 15 Abs 1 lit c iVm Art 16 Abs 1, Art 17
Leitsätze (der Redaktion)
Für die Frage der internationalen Zuständigkeit ist entscheidend, ob eine Partei als Verbraucher iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ zu beurteilen ist. Der Begriff des Verbrauchers bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags iVm dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach seiner subjektiven Stellung. Es kommt auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an. Geschützt werden soll nur der nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher. Erfasst sind deshalb nur Verträge, die eine (natürl) Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen berufl oder gewerbl Tätigkeit dieser Person haben. Schon Vorbereitungsgeschäfte zur Aufnahme einer gewerbl Tätigkeit sind vom Schutzbereich der Zuständigkeitsregeln für Verbraucher nicht erfasst. Wohl aber können auch Geschäfte zur privaten Kapitalanlage darunter fallen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kleinanleger handelt oder nicht. Bei sowohl privaten als auch beruflich-gewerbl Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich-gewerbl Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Bei gemischten Zwecken ist eine Gesamtbewertung geboten, bei der Inhalt, Art und Zweck des Vertrags sowie die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen sind.