Wer einen gerichtlichen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren gem den §§ 244 ff ZPO erhält, muss sich wehren. Sonst erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft und man kann im Vollstreckungsverfahren grds nicht geltend machen, dass der behauptete Anspruch ja eigentlich gar nicht bestehe. So zumindest das traditionelle Verständnis der innerstaatlichen Rechtslage.