KSchG: §§ 6, 28
Leitsatz (der Redaktion)
§ 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Ist ein Warnhinweis nicht dazu bestimmt, die vertragl Beziehung zwischen der Bank und ihren Kunden zu regeln und hat er auf die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten keinen Einfluss, so ist er von der Inhalts- und Geltungskontrolle von AGB im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 28 f KSchG nicht umfasst.