ABGB: §§ 896, 1042, 1175 ff, §§ 1216e, 1358, 1435
Leitsätze (der Redaktion)
Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt.ABGB: §§ 896, 1042, 1175 ff, §§ 1216e, 1358, 1435
Leitsätze (der Redaktion)
Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt.