Nach Art 117 Abs 6 CRD IV idF RL (EU) 2019/878 hatte die EBA bis zum 1. 1. 2020 im Einklang mit Art 16d EBA-VO Leitlinien herauszugeben, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in Art 117 Abs 5 CRD IV idF RL (EU) 2019/878 genannten Behörden (dies sind die zuständigen Bankaufsichtsbehörden, die zentralen Meldestellen und die Behörden zur GWTF-Aufsicht) festgelegt wird, insb in Bezug auf grenzüberschreitende Gruppen und iZm der Ermittlung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der GWTF. Auf dieser Grundlage hat die EBA einen Entwurf erarbeitet und im Dezember 2021 diesbezügliche Leitlinien "für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden, den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen gem der CRD IV" erlassen.1 Die FMA wiederum hat zu diesen Leitlinien im März 2022 eine positive Compliance-Erklärung abgegeben. Die Leitlinien richten sich dabei sowohl an die zuständigen Ban-