ABGB: §§ 920 f, §§ 1293, 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Nach stRsp beginnt die Verjährungsfrist dann zu laufen, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten soweit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstrengen kann, mag er auch den ganzen Umfang des Schadens zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennen. Er darf jedoch nicht solange zuwarten, bis Gewissheit über den Prozessgewinn besteht. Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Nur wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und über diese Frage ein Rechtsstreit behängt, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an. Das Kriterium der Erkennbarkeit des Schadens ist in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, etwa bei einem Wegschauen des Geschädigten oder Ignorieren erdrückender Beweise, erfüllt. Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt, auf die erforderl Rechtskenntnisse oder die richtige rechtl Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht an.