VwGG: § 30 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Eine durch die FMA einmal erteilte Auskunft kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wird der FMA daher durch Erk des BVwG das Erteilen von bestimmten Auskünften auferlegt, so schlägt im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung (aW) aufgrund einer Amtsrev der FMA die Interessenabwägung zugunsten der revwerbenden FMA aus, da ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erk, nämlich durch das Erteilen der Auskunft, ein Nachteil droht, der im Falle eines Erfolges der Rev nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte.