KSchG: § 1 Abs 1 Z 2, § 6 Abs 1 Z 13
Leitsatz (der Redaktion)
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftl Betrachtungsweise zu beurteilen. Die Unternehmenseigenschaft ist auch bei einem Gesellschafter gegeben, wenn sämtl wichtigen wirtschaftl E nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden, und er nicht nur ein eigenes wirtschaftl Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftl Verhältnisse des Unternehmens hatte. Maßgeblich ist, ob die Person angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens nehmen kann.