Die Frage, wer im aufsichtsrechtlichen Verfahren neben dem beaufsichtigten Rechtsträger, dessen rechtliches Interesse außer Zweifel steht, Parteistellung iSd § 8 AVG besitzt, hat das BVwG sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mehrmals beschäftigt. Dabei haben die Instanzen iaR eine iE eher restriktive Haltung an den Tag gelegt und die Parteistellung Dritter verneint.