Auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung gem § 11 Abs 1 und 2 BSpG kann die FMA zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei sie dabei das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten hat.