ABGB: §§ 367 f, § 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Speziell beim Gebrauchtwagenkauf sind besondere Verhaltensregeln zu beachten. Bei Veräußerung eines gebrauchten Kfz ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Es sind weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrl, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kfz ausweist. Weitere Nachforschungen sind insb dann erforderl, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeugs der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Die Kombination der Tatsachen, dass Händler, die Kfz unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, üblicherweise den Typenschein einbehalten, begründet besondere Umstände, die den Verdacht nahelegen, der Verkäufer könnte unredl sein. Der Gebrauchtwagenhändler ist demzufolge gehalten, vom Vorbehaltskäufer neben dem Duplikat-Typenschein auch die Vorlage seines Kaufvertrags über das Fahrzeug zu verlangen.