DSG 2000: § 6 (aF)
Leitsätze (der Redaktion)
Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG 2000 [aF] verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Die Benachrichtigung des Betroffenen muss nicht eingeschrieben erfolgen.