GBG: § 14 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Die Höchstbetragshypothek dient der Sicherung eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestands. Es können mit der Höchstbetragshypothek sowohl bereits entstandene als auch zukünftig entstehende Forderungen gesichert werden. Voraussetzung ist nur, dass das zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner bestehende Rechtsverhältnis nicht bloß abstrakt und theoretisch, sondern konkret die rechtl Möglichkeit der Entstehung künftiger Forderungen in sich schließt. Die Höchstbetragshypothek haftet bis zur völligen Rückzahlung des Kredits.