Mit der Novelle BGBl I 2018/36 war dem § 39 BWG ein neuer Abs 6 hinzugefügt worden, der in abgestufter Weise seit 1. 9. 2018 bzw seit 1. 1. 2019 (vgl § 107 Abs 99 BWG) in Kraft steht. Damit wollte der nationale Gesetzgeber die Rz 187-196 der "EBA Guidelines on Internal Governance under Directive 2013/36/EU (EBA/GL/2017/11)" dadurch umsetzen, dass die Einrichtung von Compliance-Verfahren - ähnlich den Vorgaben des § 29 Abs 1 WAG 2018 - ausdrücklich vorgeschrieben wird. Zudem haben Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung seither eine auf bankgeschäftliche und bankbetriebliche Aspekte bezogene Compliance-Funktion einzurichten, die sich allerdings in ihrer inhaltlichen Aufgabenstellung von der Compliance-Funktion nach dem WAG 2018 (Art 22 DelVO [EU] 2017/565 der Kom zur Ergänzung der MiFID II in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe) und der Funktion des "besonderen Beauftragten" nach § 23 Abs 3 FM-GwG ("Geldwäschereibeauftragter") unterscheidet.1 Bereits die Mat halten hierzu fest, dass diese unterschiedlichen Aufgabenstellungen die Kreditinstitute nicht daran hindern sollen, ihre Organisation so einzurichten, dass dieselben Personen bzw dieselben Organisationseinheiten für die unterschiedlichen Compliance-Funktionen, einschließlich jener des besonderen Beauftragten, zuständig bzw verantwortlich sind.