§ 134 Abs 5 BörseG 2018 ermächtigt die FMA, Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form ua der Mitteilungen nach den §§ 130-133 BörseG 2018 ("Beteiligungstransparenz" bzw "Änderung bedeutender Beteiligungen") zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die FMA mit der Transparenz-Verordnung 2018 (TransV 2018) BGBl II 2017/392 Gebrauch gemacht.1 Die TransV 2018 regelt darüber hinaus bspw auch die (von der gegenständlichen Novelle nicht betroffenen) Inhalte von Zwischenberichten und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern.