§ 29 Abs 2 PfandBG ermächtigt die FMA, durch VO Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gem 29 Abs 1 PfandBG sowie ein von dieser Bestimmung abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. § 29 Abs 2 PfandBG legt zudem weitere Determinanten für eine entsprechende VO der FMA fest.