ABGB: § 879 Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses führen nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags wegen mangelnder Bestimmtheit. Insoweit ist vielmehr schon durch die zeitnahe Information des Kunden über den zugrunde gelegten CHF-Betrag ausreichende Bestimmtheit anzunehmen.