RL 93/13/EWG : Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1
Tenor (des Gerichts)
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rsp entgegenstehen, nach der das nationale Gericht nicht die Missbräuchlichkeit der gesamten betreffenden Vertragsklausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags, sondern nur die Missbräuchlichkeit derjenigen Teile, die die Klausel missbräuchlich werden lassen, feststellen kann, mit der Folge, dass die Klausel nach der Aufhebung solcher Teile teilweise wirksam bleibt, sofern eine solche Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt der Klausel grundlegend zu ändern, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.