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Auskunftspflicht der Bank über Sparguthaben in der Verlassenschaft

JudikaturOGHBearbeiterin: Anita GassnerZFR 2021/195ZFR 2021, 463 Heft 9 v. 24.9.2021

BWG: § 38 Abs 2 Z 3

Leitsätze (der Redaktion)

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, va also aus den §§ 145 ff und 165 ff AußStrG.

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