BWG: § 38 Abs 2 Z 3
Leitsätze (der Redaktion)
Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, va also aus den §§ 145 ff und 165 ff AußStrG.