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Kein EuGVVO-Gerichtsstand im Land der Depotbank ohne Offenlegungspflichten des Emittenten

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2021/187ZFR 2021, 452 Heft 9 v. 24.9.2021

VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO): Art 4 Abs 1, Art 7 Z 2

Tenor (des Gerichts)

Art 7 Z 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass der unmittelbare Eintritt eines reinen Vermögensschadens auf einem Anlagekonto infolge von Anlageentscheidungen, die aufgrund von weltweit problemlos zugängl, aber unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Informationen eines internationalen börsennotierten Unternehmens getroffen wurden, es dann nicht erlaubt, in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs die internationale Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaates (MS) zu bejahen, in dem die Bank oder die Investmentgesellschaft, bei der das Konto geführt wird, ihren Sitz hat, wenn für das betreffende Unternehmen in diesem MS keine gesetzl Offenlegungspflichten gelten.

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