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Noli turbare circulos consolidationis meos!11Angelehnt an die letzten Worte des Mathematikers Archimedes von Syrakus ("μή μου τοὺς κύκλους τάραττε"), der einen römischen Besatzungssoldaten sinngemäß aufforderte, ihn nicht bei der Arbeit zu stören. Er bezahlte dies allerdings mit seinem Leben, da ihn der Grobian daraufhin erschlug. Der hier betroffenen Bank wollen wir freilich ein solch fatales Schicksal nicht prophezeien.

EditorialBearbeiter: Thomas Stern/Rainer WolfbauerZFR 2021/181ZFR 2021, 425 Heft 9 v. 24.9.2021

Die Ermittlung und Abgrenzung eines Konsolidierungskreises für die Erstellung eines Konzernabschlusses ist ein in der Praxis häufig diskutiertes Problem, an dessen Lösung sich zahlreiche Folgen knüpfen. Bei Kreditinstituten stellen sich analoge Fragen bei der Einbeziehung von Entitäten in eine Kreditinstitutsgruppe, die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen wiegen aber aufgrund aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen umso schwerer. Regulatorische und geschäftspolitische Interessen divergieren hier häufig voneinander. Komplexitätserhöhend wirkt, dass je nach Aufsichtsregime (Säule I und II, MREL & Abwicklungsgruppe) unterschiedliche Konsolidierungskreise gelten. Konsolidierungsfragen haben auch schon die Gerichte beschäftigt.22S etwa VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0187 ZFR 2014/83, 134 ff (Wolfbauer). Einem in diesem Heft abgedruckten Erk des BVwG33BVwG 12. 1. 2021, W172 2114097-2/15E ZFR 2021/197, 467. gebührt besondere Aufmerksamkeit.

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