FM-GwG: § 37
VwGVG: § 44 Abs 3 Z 1
Die FMA hatte auf ihrer Website am 21. 3. 2018 folgende Information veröffentlicht: "(...) Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass gegen die H-AG wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftl Eigentümers von Hochrisikokunden, wegen systematischen Einsatzes von Dritten, welche eine gleichwerte Erfüllung eigener Pflichten bezweifeln lassen, und wegen Nichterstattung einer Verdachtsmeldung, eine einheitlich bemessene Geldstrafe iHv 414.000 € verhängt wurde. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."