ABGB: §§ 431, 1041, 1120
Leitsatz (der Redaktion)
Die Zustimmung einer finanzierenden Bank, die über eine Hypothek verfügte und der auch die Mietzinsforderungen hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft sicherungsweise abgetreten waren, zum "lastenfreien Verkauf" einer Liegenschaft "gegen Erhalt des Verkaufserlöses" kann mangels eines feststehenden abweichenden Parteiwillens in Bezug auf die Mietzinse nur so verstanden werden, dass die Lastenbefreiung insoweit Zug um Zug "gegen Erhalt" des Erlöses vereinbart war und der Bank fällig werdende Mietzinse (für künftige Zinsperioden) erst ab dem Erhalt des Verkaufserlöses nicht mehr zustehen sollten.