Die EIPOA hat am 4. 6. 2021 neue Leitlinien zur aufsichtlichen Meldung in Bezug auf Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPP) in den Amtssprachen veröffentlicht.1 Die Leitlinien beruhen auf Art 40 Abs 2 lit a VO (EU) 2019/12382 (PEPP-VO, vgl Pkt 1.1.) und beziehen sich auf den "PEPP-Aufsichtsbericht", einen regelmäßig und auf Ad-hoc-Basis zu erstellenden ausführlichen Bericht, anhand dessen PEPP-Anbieter über die Entwicklung des PEPP-Geschäfts berichten und der es erlaubt, die Wirksamkeit der Risikominderungstechniken sowie die laufende Einhaltung der PEPP-VO zu überwachen (s Pkt 1.3.). Adressaten des Regelwerks sind sowohl die zuständigen Regulatoren als auch die Institute selbst (Pkt 1.2.).