Nach Verzögerungen, die durch die verspätete Umsetzung der CRD V in das innerstaatliche Recht1 hervorgerufen wurden, hat die FMA nunmehr - nach Einholung der Zustimmung des BMF - am 2. 6. 2021 die Verordnung über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2021 - KP-V 2021) erlassen.2 Die Verordnung beruht auf § 23a Abs 3, § 23d Abs 7 und § 23e Abs 3 BWG idF BGBl I 2021/98 und hat als Neukodifikation mit Wirkung ab 3. 6. 2021 die bisherige Kapitalpuffer-Verordnung (KP-V) abgelöst (§ 9 KP-V 2021).