AktG: § 130
Leitsätze (der Redaktion)
Nach stRsp besteht kein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächl oder wirtschaftl Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtl Beurteilung verwehrt bliebe.