An den EuGH wurden in letzter Zeit zahlreiche Vorlagefragen zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus Verbraucherkreditverträgen herangetragen. Zur Rückforderung kam es, weil Kreditzinsen infolge von missbräuchlichen AGB-Klauseln oder mangelhafter Aufklärung monatlich rechtsgrundlos bezahlt wurden. Besagte Rückforderungsansprüche waren allerdings bereits verjährt. Die einschlägigen RL enthalten allesamt keinerlei Regelungen zur Verjährung. Zum Prüfstein für nationale Verjährungsregime wird damit der unionsrechtliche Effizienzgrundsatz. Mittlerweile hat sich eine Rechtsprechungslinie herausgebildet, die das österr Recht maßgeblich beeinflusst.