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Rückforderung von an eine geschäftsunfähige Person ausgezahlten Sparguthaben

JudikaturOGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2021/98ZFR 2021, 244 Heft 5 v. 27.5.2021

ABGB: §§ 1213a, 1424

Leitsätze (der Redaktion)

Für die Anwendbarkeit des § 1424 ABGB kommt es nicht darauf an, dass die Geschäftsunfähige keinen Schadenersatzanspruch gegenüber einem Dritten (hier: dem Sachwalter) hat, weil § 1424 Satz 2 ABGB nicht nur eine subsidiäre Haftung des Leistenden normiert.

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