VersVG: §§ 3, 12, 75 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Lehnt das bekl Versicherungsunternehmen mit näher begründetem Schreiben vom 24. 7. 2015 den Deckungsanspruch nach Eintritt eines Versicherungsfalls (hier: Ableben einer Person) ab, so endet dadurch die Hemmung der Verjährungsfrist gem § 12 VersVG. Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag war daher am 14. 2. 2020, als die Kl unter Berufung auf § 3 VersVG Klage auf Ausfolgung des Versicherungsscheins einbrachte, bereits verjährt, weshalb im Klagseinbringungszeitpunkt auch dieser Anspruch nicht mehr bestand.