IO: § 2 Abs 2, § 3 Abs 1, §§ 27 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Erkennt der Insolvenzverwalter eine Darlehensforderung als Masseforderung an und genehmigt er daher einen vom Gemeinschuldner geschlossenen Darlehensvertrag mit der Wirkung ex tunc, so betreffen schon aus diesem Grund die Zahlungen, die mit diesem Darlehensbetrag an einen Gläubiger geleistet werden, die Insolvenzmasse, weil die Genehmigung des Darlehensvertrags auch die Zuzählung der Darlehenssumme erfasst.