ZPO: §§ 228, 511 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Lässt sich der Schaden der Kl zum Zeitpunkt des Erhebens der Feststellungsklage auch nicht annähernd abschätzen, wäre die Erhebung eines Leistungsbegehrens gerade im Hinblick auf ein bereits seit mehreren Jahren laufendes Kreditverhältnis zwischen den Parteien und die mehreren unterschiedl Konten sowie die zahlreichen Konvertierungsaufträge zwischen mehreren Währungen zumindest untunlich.