FM-GwG: § 2 Z 22, § 32a
Leitsätze (der Behörde)
Gem § 32a Abs 2 FM-GWG hat die FMA eine Registrierung eines Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht vorzunehmen, woraus sich ergibt, dass mit der Registrierung eine Art Konzessionserteilung bzw Bewilligung verbunden ist. Die Registrierung durch die FMA ist ein konstitutiver Rechtsakt, der erst ab Registrierung (ex nunc) zum Betrieb des beantragten Geschäftes berechtigt. Bis dahin dürfen keine registrierungspflichtigen Geschäfte betrieben werden.