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Von "virtueller Währung" zum "Crypto-Asset" - Die Abgrenzung zu tokenisierten Finanzinstrumenten und das vermeintliche Ende der Pseudonymität durch neue AML-Regeln

BeiträgeRalph Rirsch/Stefan TomanekZFR 2021/236ZFR 2021, 540 Heft 11 v. 25.11.2021

Durch neue Regeln verfolgt die EU das Ziel, die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Neben einem einheitlichen und EU-weiten Verbot von Bargeldtransaktionen über 10.000 € und der Errichtung einer europäischen AML-Behörde liegt ein Schwerpunkt der neuen Regelungen im Bereich der wachsenden Kryptoökonomie. Wenngleich die bestehenden AML-Vorschriften bereits einige Geschäftstätigkeiten iZm Crypto-Assets wie Bitcoin & Co erfassen, besteht ein gewisser Auslegungsspielraum, etwa im Hinblick auf die aktuell gültige Begriffsdefinition der "virtuellen Währung" und Abgrenzungsfragen zu regulierten Finanzinstrumenten. Mehr Klarheit für die Zukunft verspricht nun die Neudefinition des Begriffs "Crypto-Asset", der in der kommenden Krypto-Regulierung MiCAR eingeführt und auch in den neuen Geldwäscheregeln einheitlich verwendet wird. Gleichzeitig waren in der europäischen Medienlandschaft bereits Schlagzeilen über das vermeintliche Ende der "(Pseudo-)Anonymität von Crypto-Assets" zu lesen. Der vorliegende Artikel11Der vorliegende Artikel spiegelt ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wider. gibt einen Überblick über mögliche Auswirkungen dieser neuen Regelungen für Unternehmen und Investoren.

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