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Rechtsmischung im neuen Pfandbriefrecht

EditorialBearbeiter: Florian Heindler/Rainer WolfbauerZFR 2021/234ZFR 2021, 529 Heft 11 v. 25.11.2021

Im Juli 2022 soll das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) die drei Vorläufer ablösen. Die Reformbedürftigkeit der Rechtslage zeigt sich bereits an der mangelhaften Aufsichtsarchitektur des bestehenden Pfandbriefwesens. Ursprünglich war es ein Privileg einiger staatsnaher oder staatlicher Banken, Pfandbriefe zu emittieren. Die Kontrolle oblag vom BMF bestellten (und bezahlten) Treuhändern. Die FMA hat lediglich das Recht, Abschriften aus dem Deckungsregister zu erhalten und bei Verletzung des Bezeichnungsschutzes Strafen bis zu 30.000 € zu verhängen. Abwicklungspläne für die Sondermasse der insolventen Bank sind nicht normiert. Ebenfalls rückständig ist die Anmerkung des Kautionsbands im Grundbuch. Punktuelle Anpassungen, etwa zur Indeckungnahme von Derivaten, Konsortialgeschäften oder ausländischen Deckungswerten, sind ebenfalls knapp gehalten und bilden Flickwerk.

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