IO: §§ 69, 156 Abs 4, § 193 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Die Abgabe bestimmter Tätigkeiten durch den formellen Geschäftsführer an einen Angestellten ist bloß eine Aufgabendelegierung. Weil es nicht unüblich ist, dass Angestellte mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie den Rechtsträger nach außen zu vertreten haben, könnte selbst dann noch keine faktische Geschäftsführung angenommen werden, wenn feststünde, dass eine Person in ihren Bereichen, etwa dem Einkauf, selbstständig E traf. Daran ändert auch nichts, dass die betreffende Person bei zwei Besprechungen unter Anwesenheit des formellen Geschäftsführers das Wort führte.