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Geburtsdatum der organschaftlichen Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers im Grundbuchsverfahren nicht erforderlich

JudikaturOGHBearbeiter: Marco ScharmerZFR 2021/213ZFR 2021, 502 Heft 10 v. 25.10.2021

GBG: § 27 Abs 2, § 31

Leitsatz (der Redaktion)

Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürl Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtl Sinn sind. Organschaftl Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen - Eintragungsgrundlage bildenden - Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtl Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (iSd § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung iSd § 31 GBG bedarf es nicht. Soweit der E 5 Ob 261/15s Abweichendes zu entnehmen ist, wird diese E nicht aufrechterhalten.

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