GBG: § 27 Abs 2, § 31
Leitsatz (der Redaktion)
Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürl Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtl Sinn sind. Organschaftl Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen - Eintragungsgrundlage bildenden - Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtl Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (iSd § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung iSd § 31 GBG bedarf es nicht. Soweit der E 5 Ob 261/15s Abweichendes zu entnehmen ist, wird diese E nicht aufrechterhalten.