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Zum Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG alt

JudikaturOGHBearbeiter: Marco ScharmerZFR 2020/58ZFR 2020, 141 Heft 3 v. 26.3.2020

KMG alt: §§ 5, 14

Leitsatz (der Redaktion)

Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG alt steht gegenüber dem Vertragspartner, also dem Letztveräußerer der Anlage, zu - nicht aber gegenüber dem bloßen Anbieter der Anlage.

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