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Novelle zur AnaCredit-Begleitverordnung 2017

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2020/47ZFR 2020, 107 Heft 2 v. 27.2.2020

Mit BGBl II 2020/26 hat die OeNB auf der Grundlage von § 44 Abs 1 NationalbankG die Stammfassung der AnaCredit-Begleitverordnung 201711VO der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der VO (EU) 2016/867 der EZB vom 18. 5. 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) - AnaCredit-Begleitverordnung 2017, Stammfassung BGBl II 2018/349. erstmals novelliert. Die Novelle bringt eine punktuelle (allerdings nur vorübergehende) Erleichterung für das Meldewesen der meldepflichtigen Institute, indem die Meldefristen nach Art 13 Abs 2 AnaCredit-VO (VO [EU] 2016/867) iVm § 7 Abs 2 und 3 AnACredit-Begleitverordnung 2017 vom 16. auf den 20. Bankarbeitstag verlängert werden. Dies betrifft die Erst- und Korrekturmeldungen von Instrumentendaten, Daten zum Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten (Abs 2) sowie die laufende Meldung der monatlichen Kreditdaten (Abs 3), jeweils an die OeNB.

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