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Grundsatzfragen des liechtensteinischen "Blockchain-Gesetzes" - TVTG

BeiträgeNicolas Raschauer/Rainer SilbernaglZFR 2020/3ZFR 2020, 11 Heft 1 v. 29.1.2020

Die folgenden Gedanken11Die einleitenden Ausführungen basieren zT auf einer Medienmitteilung der Regierung Liechtensteins vom Oktober 2019, die unter https://impuls-liechtenstein.li/blockchain-gesetz (abgerufen am 22. 11. 2019) abrufbar ist. Stand der berücksichtigten Rechtslage: 30. 10. 2019. Das TVTG (FN 2) wurde im FL-Landesgesetzblatt 2019/301 am 2. 12. 2019 kundgemacht; das Gesetz tritt am 1. 1. 2020 in Kraft (Art 51 TVTG). Nachfolgende Veröffentlichungen (etwa von Piska/Völkel [Hrsg], Blockchain rules [2019]) oder Entwicklungen konnten nicht mehr berücksichtigt werden. skizzieren die grundlegende Struktur des neuen liechtensteinischen TVTG und dienen als Anstoß zu einer hoffentlich breiten wissenschaftlichen Diskussion "über die Grenze". Soweit erforderlich, wird auf die relevanten Gesetzesstellen und auf die maßgebenden Erläuterungen zu den verschiedenen Entwurfsfassungen des Gesetzes referenziert.22Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentum Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Token und VT Dienstleister (Token- und VT-Dienstleistergesetz; TVTG) und die Abänderung weiterer Gesetze Nr 54/2019 (BuA); Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über auf vertrauenswürdigen Technologien (VT) beruhende Transaktionssysteme (Blockchain-Gesetz; VT-Gesetz; VTG) und die Abänderung weiterer Gesetze, Ministerium für Präsidiales und Finanzen (VNB). In diesem Zusammenhang werden spezifische "Besonderheiten" des TVTG kritisch beleuchtet.

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