ABGB: § 231
Leitsätze (der Redaktion)
Der Einschränkung der wirtschaftl Leistungsfähigkeit durch berücksichtigungswürdige Schulden ist auch im Insolvenzfall nach allgemeinen unterhaltsrechtl Grundsätzen durch eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage Rechnung zu tragen.