EuGVVO: Art 29, Art 30
Leitsatz (der Redaktion)
Die österr Gerichte haben aufgrund eines Einwands der Streitanhängigkeit iSd Art 29 EuGVVO nur zu prüfen, ob die ausländische Klage vor der österr eingebracht wurde und ob die Parteien und der Streitgegenstand ident sind, nicht aber auch die materiell- und/oder verfahrensrechtl Zulässigkeit der ausländischen Klage nach dortigem Recht.