ABGB: § 879 Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Für die Anwendbarkeit von § 879 Abs 3 ABGB kommt es darauf an, dass eine Klausel erst im Zuge der Vertragsverhandlungen von einer Partei gefordert wird und nicht bereits im von dieser vorformulierten Vertragstext enthalten war.